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RIW 2008, 718
BGH 
Anwendungsbereich der CMR (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 181/05)

Die Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich – sofern sich aus dem anwendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt – unmittelbar nur auf Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303).

BGH, RIW 2008, 718-720 (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 181/05)

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