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RdZ 2023, 142
Auffenberg 
Zahlungsmarke

Der Begriff der Zahlungsmarke wird in § 1 Abs. 28 ZAG definiert als jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, mittels dem oder der bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden. Die Definition entspricht damit wortgetreu der europarechtlichen Vorgabe aus Art.…

Auffenberg, RdZ 2023, 142

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