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RdF 2019, 212
Habammer/Verleger 
Cum/Cum-Altfälle: Inländische Investmentfonds als Erstattungsverpflichtete

Mit § 36a EStG wurde für Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2016 zufließen, eine spezielle Missbrauchsvermeidungsnorm eingeführt. Dadurch sollen sog. Cum/Cum-Gestaltungen vermieden werden. Anhand des BMF-Schreibens vom 17.7.2017 prüft die Finanzverwaltung derzeit Cum/Cum-Sachverhalte, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 36a EStG fallen, dahingehend, ob hier ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt. …

Habammer/Verleger, RdF 2019, 212-217

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