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RdF 2012, 357
Schell 
BFH: Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG in Verlustsituationen – BFH bestätigt BMF (Urteil vom 22.02.2012, X R 12/09)

Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a S. 2 EStG. Sie sind jedoch im jeweiligen Wirtschaftsjahr zum Ausgleich eines Einlagenüberschusses heranzuziehen sowie ggf. mit Unterentnahmen anderer Wirtschaftsjahre zu verrechnen (Bestätigung von BMF, 17.11.2005 – IV B 2 – S 2144 – 50/05, BStBl. I 2005, 1019, Tz. 11).

Schell, RdF 2012, 357 (Urteil vom 22.02.2012, X R 12/09)

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