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NUR 2011, 212
BGH 
Festlegung der Erlösobergrenzen in der energiewirtschaftsrechtlichen Anreizregulierung (Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10)

§ 6Abs. 2 ARegV ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus Kosten unberücksichtigt bleiben, die dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres 2006 beruhen.

BGH, N&R 2011, 212-213 (Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10)

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