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NUR 2012, 47
LG Frankfurt a. M. 
Anpassung der Entgelte für die Nutzung von Bahnhöfen durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Urteil vom 17.03.2011, 3-04 O 108/10)

Der Nutzung von Stationen und Bahnhöfen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann für sich genommen jedenfalls dann keine konkludente Zustimmung zu einer geänderten Stationspreisliste des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entnommen werden, wenn allein dieses Unterneh¬48men die Eisenbahninfrastruktur anbietet und der Zugangsnachfrager den Änderungen der Preisliste widersprochen hat.

LG Frankfurt a. M., N&R 2012, 47-51 (Urteil vom 17.03.2011, 3-04 O 108/10)

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