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01.01.2007
: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen: Neues Unheil für gewerbliche "ebay"-Verkäufer

Zwei Entscheidungen in diesem Jahr haben für Geschäfte auf der Handelsplattform "ebay" erhebliche Auswirkungen und sind doch bis jetzt in der "ebay"-Praxis weitgehend unberücksichtigt geblieben: In einem Beschluss vom 18. 7. 2006 erklärte das Kammergericht eine Widerrufsbelehrung in einer "ebay"-Auktion für rechtswidrig, in der lediglich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gewährt wurde. Das OLG Hamburg entschied für ein vergleichbares Angebot in einem Urteil vom 24. 8. 2006 ebenso. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob diese Rechtsprechung richtig sein kann und ob Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes eine solche Rechtsprechung erfordern oder ob hier eine teleologische Reduktion des den Entscheidungen zugrunde liegenden § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht kommt. Dabei wird insbesondere der Kauf im Internetversandhandel mit Geschäften bei "ebay" verglichen, die nach den aktuellen Entscheidungen der beiden Obergerichte nunmehr unterschiedlichen Widerrufsbedingungen unterliegen. Die Untersuchung gilt dabei für alle anderen Anbieter von Internetauktionen. Kernproblem ist bei allen diesen Angeboten die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn der Verbraucher eine Annahmeerklärung abgibt. Von den Gerichten nicht behandelt wurde die damit unmittelbar zusammenhängende Frage, ob ein Verbraucher auch Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB zu leisten hat. Unter Zugrundelegung der von den beiden Obergerichten gefundenen Entscheidungen ist nun auch dies zu verneinen.