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K&R 2017, 209
LG Karlsruhe 
Telefonwerbung bei Einwilligung eines Mitanschlussinhabers (Urteil vom 17.11.2016, 15 O 75/16 K)

Hat ein Mitanschlussinhaber in Telefonwerbung wirksam eingewilligt, verstößt der werbende Anrufer nicht schon durch den Anruf an sich, sondern erst dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Dieser Fall ist in den Tenor des Unterlassungsurteils oder der Unterlassungsverfügung aufzunehmen.

LG Karlsruhe, K&R 2017, 209-211 (Urteil vom 17.11.2016, 15 O 75/16 K)

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