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K&R 2024, 678
OLG Nürnberg 
Plattformbetreiber haftet nur bei offensichtlich rechtswidrigen Äußerungen (Urteil vom 23.07.2024, 3 U 2469/23)

Die Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Plattformbetreiberin als mittelbare Störerin für einen Anspruch auf Unterlassung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sind nicht gegeben. Die behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen konnten auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht unschwer bejaht werden. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Nürnberg, K&R 2024, 678-684 (Urteil vom 23.07.2024, 3 U 2469/23)

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