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K&R 2015, 139
OLG Düsseldorf 
Online-Werbebanner für Tagesgeld muss wesentliche Informationen enthalten (Urteil vom 29.08.2014, 20 U 175/13)

Vorliegend trifft der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung mit dem Anklicken des Tagesgeld-Werbebanners auf der Startseite der Beklagten. Eine Aufklärung über die Begrenzung des Anlagebetrages, für den der werblich herausgestellte Zinssatz gewährt wird, erfolgt auf der Startseite weder unmittelbar noch durch eine Verlinkung des Sternchens mit der Zinstafel. Daher hat die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. …

OLG Düsseldorf, K&R 2015, 139-141 (Urteil vom 29.08.2014, 20 U 175/13)

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