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K&R 2020, 521
BGH 
Immer noch Mensch: Anbieter von Internet-Radiorecorder verletzt kein Vervielfältigungsrecht (Urteil vom 05.03.2020, I ZR 6/19)

Bei der Inanspruchnahme des Musikdienstes ist es zwar zu Vervielfältigungen gekommen. Hersteller ist jedoch nicht die Beklagte Anbieterin des Dienstes, sondern die Kunden des Musikdienstes. Die Beklagte könnte allenfalls unter dem Aspekt der Beihilfe haftbar gemacht werden. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, K&R 2020, 521-524 (Urteil vom 05.03.2020, I ZR 6/19)

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