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K&R 2016, 134
LG Frankfurt a. M. 
Gezielte Behinderung durch Werbeblocker (Beschluss vom 26.11.2015, 06 O 105/15)

Das mediale Gesamtprodukt der Antragstellerin umfasst nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die im Online-Angebot enthaltene Werbung. In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung durch die Software A. liegt daher eine gezielte, unmittelbare Vereitelung der Werbung. (Leitsatz der Redaktion)

LG Frankfurt a. M., K&R 2016, 134-135 (Beschluss vom 26.11.2015, 06 O 105/15)

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