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K&R 2015, 597
LG Köln 
Domain-Registrar haftet als Störer für rechtswidrige Beiträge Dritter (Urteil vom 13.05.2015, 28 O 11/15)

Die Antragsgegnerin hat die inkriminierten Beiträge zwar weder verfasst noch hat sie sich diese zu Eigen gemacht. Sie hat für deren Veröffentlichung aber als Störerin einzustehen, weil sie deren Veröffentlichung als Domain-Registrar ermöglicht hat, ohne die ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten zu erfüllen. (Leitsatz der Redaktion)

LG Köln, K&R 2015, 597 (Urteil vom 13.05.2015, 28 O 11/15)

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