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Liesem 

“Der Teufel steckt in den Umsetzungs-Details”

Abbildung 1

Prof. Dr. Kerstin Liesem, Mainz

Die Reform des EU-Urheberrechts hat in den vergangenen Monaten die Gemüter weit über (akademische) Fachkreise hinaus erhitzt. Bis zuletzt lieferten sich Gegner und Befürworter der “Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt” heftige Wortgefechte. Von der Öffentlichkeit beinahe unbemerkt billigte das Europäische Parlament Ende März hingegen die Richtlinie “Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen”. Dabei stellt diese Online-SatCab-Richtlinie einen wichtigen und relevanten Baustein bei der Realisierung der EU-Urheberrechtsreform dar. Im Kern geht es in der Richtlinie um drei Punkte: Erstens die Ausweitung des Herkunftslandprinzips auf Simulcasting- und Catch-up-Dienste sowie das Programm ergänzende Online-Dienste. Zweitens die Ausweitung des Systems der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung, das derzeit lediglich für die Weiterverbreitung über Kabel gilt, auf andere Weiterverbreitungsdienste wie zum Beispiel IPTV, digitales terrestrisches Fernsehen oder Mobilfunknetze. Drittens die angemessene Vergütung von Rechteinhabern bei der Direkteinspeisung von Programmen.

Für Verbraucher besonders interessant ist die Ausweitung des Herkunftslandprinzips. Sie ist die Reaktion auf das geänderte Mediennutzungsverhalten. Danach verfolgen immer mehr Europäer Radio- und Fernsehprogramme online via Streaming oder über Catch-up-Dienste. Bisher ist die Crux dabei, dass viele Programme online nur im Ursprungsland zu empfangen sind. Für Menschen, die von außerhalb auf die Inhalte zugreifen wollen, heißt es dann: Diese Inhalte sind in diesem Land nicht verfügbar. Grund für dieses Geo-Blocking ist, dass die Sender bislang für jeden Mitgliedstaat einzeln Genehmigungen von den Rechteinhabern einholen müssen – eine oft langwierige und aufwändige Prozedur. Mit der neuen Richtlinie soll dieses Prozedere stark vereinfacht werden. Künftig sollen die Sender nur noch die Lizenz ihres Herkunftslandes benötigen, wenn sie ihre Inhalte online europaweit verbreiten wollen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur für Hörfunkprogramme uneingeschränkt. Bei Fernsehprogrammen ist das Herkunftslandprinzip beschränkt auf Nachrichtensendungen, Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen und vom Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen. Warum diese Einschränkung, nachdem die EU-Kommission in ihrem ursprünglichen Verordnungsentwurf vorgesehen hatte, das Herkunftslandprinzip aus der Satelliten- und Kabelrichtlinie auf alle Fernsehprogramme zu erstrecken?

Grund dafür ist insbesondere der konzertierte Aufschrei der Filmbranche in Europa, die in einer Abschaffung des Territorialprinzips ihre bisherige Finanzierungspraxis unterminiert sah. Produzenten und Kreative hatten argumentiert, dass die Wertschöpfung bei Filmrechten auf der territorialen Auswertung und Lizenzierung basiere. So spiele zum Beispiel der Vorabverkauf von Rechten für einzelne Territorien für die Filmfinanzierung eine entscheidende Rolle. Von einer Ausweitung des Herkunftslandprinzips würden jedoch nur große Anbieter profitieren, die ihre Filme von einem Mitgliedstaat aus auch in anderen europäischen Staaten anböten.

Vor diesem Hintergrund ist der Kompromiss, der sich in der Richtlinie widerspiegelt, nachvollziehbar. Allerdings wird er den Gesetzgebern bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht noch einige Aufgaben ins Pflichtenheft schreiben. So birgt beispielsweise die Erstreckung des Herkunftslandprinzips auf Nachrichten und das aktuelle Zeitgeschehen ein erhebliches Rechtsunsicherheitspotenzial. Das gilt umso mehr, als die klassischen Programmgenres immer mehr verschwimmen. Somit stellt sich die Frage: Wo genau verläuft die Grenze zwischen Nachrichten und aktuellem Zeitgeschehen einerseits und Unterhaltung andererseits? So argumentiert beispielsweise das ZDF-Justiziariat, dass sich viele Menschen über die Sendung “heute SHOW” über das aktuelle Zeitgeschehen informierten. Aber ist sie deshalb schon eine Sendung zum aktuellen Zeitgeschehen im Sinne der Online-SatCab-Richtlinie? In der Praxis würde – so die Einschätzung aus dem ZDF – eine Begrenzung auf bestimmte – nicht näher ausbuchstabierte Genres – dazu führen, dass für jeden Einzelfall entschieden werden müsste, ob das Herkunftslandprinzip gilt oder nicht. Neben dem hohen Verwaltungsaufwand könnte dies zu einem Overblocking führen, wenn im Zweifelsfall geblockt würde.

Dabei sind die Abgrenzungsprobleme zwischen Nachrichten, Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen und Unterhaltung nur ein Beispiel für einen bunten Strauß an Herausforderungen, die auf den deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie zukommen werden. Denn der Teufel steckt wie so oft in den Umsetzungs-Details.

Prof. Dr. Kerstin Liesem, Mainz

 
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