R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BM - Berater-Magazin
Header Pfeil
 
 
K&R 2018, I
Böhme 

Datenschutz im Smart Home

Abbildung 1

RA Dr. Markus Böhme, LL.M., Düsseldorf

Jüngst wurde bekanntgegeben, dass sich Google die Smart-Home-Firma Nest Labs. Inc., eine bisherige Tochter der Alphabet Inc., wieder vollständig einverleiben wird. Dieser unternehmerische Schritt belegt nachdrücklich, dass Google gemeinsam mit Nest bestrebt ist, auch im Bereich “Smart Appliances/Smart Home” zu einem weltweit relevanten Anbieter durch die Verzahnung von Hard- und Software zu werden. Die stetige Weiterentwicklung von Smart-Home-Anwendungen (z. B. in Form “intelligenter” Thermostate zur Heizungssteuerung, “SmartTVs” sowie nicht zuletzt “Smart Meter” zur Verbrauchsmessung und Steigerung der Energieeffizienz) und deren zunehmende Marktdurchdringung wirft dabei die Frage nach der Datenhoheit und den zu berücksichtigenden Datenschutzbelangen auf.

Der deutsche Gesetzgeber hat im Bereich der Smart Meter den wesentlichen Schritt hin zu einer stärkeren Digitalisierung durch das “Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende” vom 29. 8. 2016 vollzogen. Wesentlicher Bestandteil dieses umfangreichen Gesetzespakets war dabei das “Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen” (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG). Den Kunden wird insbesondere eine stärkere Transparenz über ihre Verbräuche eingeräumt werden, die mit zusätzlichen Angeboten zur effizienten und kostensparenden Energienutzung einhergeht. Trotz dieses recht sperrigen Namens wird das MsbG daher etablierte Abrechnungsprozesse und die damit verbundenen Geschäftsmodelle erheblich verändern, so dass das Geschäftsfeld aufgrund der Masse anfallender Daten und damit verbundener Anwendungsmodelle auch für eine Firma wie Nest Labs. Inc. äußerst interessant sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht verwundern, dass in Deutschland zwischen den Verteilernetzbetreibern und den überörtlichen Übertragungsnetzbetreibern ein erbitterter Streit darüber tobt(e), wem denn nun die mittels einer modernen Messeinrichtung bzw. eines intelligenten Messsystems erhobenen Daten primär zustehen sollten. Wenngleich die unmittelbar am Kunden operierenden Verteilernetzbetreiber weiterhin auf ihre auch zukünftige Datenhoheit pochten, hat sich der Gesetzgeber für eine sternförmige Kommunikation gegenüber allen datenberechtigten Marktteilnehmern mittels des Smart-Meter-Gateways entschieden (§ 60 MsbG). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in den §§ 49 ff. MsbG die “berechtigten Stellen” nebst “Allgemeinen Anforderungen an die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung” normiert, um Leitplanken für einen ordnungsgemäßen Umgang mit den anfallenden Daten zu schaffen und etwaige Sorgen auf Seiten der Kunden aufzugreifen.

Außerdem hat der Gesetzgeber weiteren Bedenken betroffener Verbraucher und der Verbraucherverbände im Hinblick auf die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit der entsprechenden Smart-Meter-Gateways als zentrale Drehscheibe für die Kommunikation der Zählerdaten dadurch Rechnung getragen, dass diese Geräte durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden müssen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Smart-Meter-Gateways daher sowohl technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und -sicherheit sowie konkrete Regelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung geschaffen. Ein derartiges Schutzniveau dürfte aus Sicht eines amerikanischen Unternehmens wie Nest Labs. Inc. sicher ungewohnt sein, muss aber durch sämtliche Marktteilnehmer beachtet werden. Dass der technisch komplexe Zertifizierungsprozess mit der nötigen Nachdrücklichkeit betrieben wurde, zeigt sich allein durch die zwischenzeitliche Verzögerung des Verfahrensablaufs. Nunmehr deutet sich jedoch an, dass die ersten Einbauten entsprechend zertifizierter Smart-Meter-Gateways ab Mitte 2018 erfolgen werden.

Der Datenschutz im Bereich “Smart Home” wird jedoch nicht nur durch sektorspezifische Vorschriften (z. B. des MsbG) gewährleistet werden, sondern auch durch das Kartellrecht. Mit Blick auf die eingangs bereits angesprochenen “SmartTVs” hat das Bundeskartellamt im Dezember 2017 eine Sektoruntersuchung eingeleitet. Mittels dieses Vorgehens soll der Umgang der Hersteller von SmartTVs mit den Nutzerdaten und den jeweils verwendeten AGB beleuchtet werden. Das Bundeskartellamt stört sich dabei insbesondere an dem Umstand, dass personenbezogene Daten durch die SmartTVs übertragen und ggf. kommerziell verwertet werden, ohne dass der Verbraucher hierüber im Einzelfall angemessen und umfassend aufgeklärt oder ihm eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt würde.

Da der Bereich “Smart Appliances/Smart Home” sowohl erhebliche Komfortgewinne als auch entsprechende Einsparmöglichkeiten für die Kunden bietet, nehmen die entsprechenden Geschäftsmodelle beständig zu. Der aus Kundensicht zwingend erforderliche Datenschutz wird dabei sowohl mittels sektorspezifischer Vorschriften, aber auch über das allgemeine Kartellrecht gewährleistet. Insofern bleibt anhand der zukünftigen Entwicklung abzuwarten, ob dieses Zusammenspiel zu einem zufriedenstellenden Datenschutzniveau führt, weil entsprechende Anwendungen nur dann auf die Akzeptanz der Kunden treffen und sich erfolgreich im Markt etablieren werden.

RA Dr. Markus Böhme, LL.M., Düsseldorf

 
stats