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EWS 2017, I
Mohamed 

Grenzüberschreitende Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des Brexit . . .

Abbildung 1

Die Fortführung eines Unternehmens durch den Unternehmensträger in seiner bestehenden Form kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr erwünscht oder zweckmäßig sein, z. B. aufgrund geänderter Marktbedingungen. Der Brexit liefert “UK”-Gesellschaften seit fast einem halben Jahr ein solches Motiv. Und so war von dem für in Deutschland operativ tätige UK-Gesellschaften drohenden Statutenwechsel infolge eines “harten” Brexit auch schon mehrfach zu lesen (statt aller Weller/Thomale/Benz, NJW 2016, 2378, 2380 f.). Britische Gesellschaften – d. h. Limited und plc (companies) sowie LLP (partnership) – müssten hierzulande in eine Personengesellschaft oder – bei nur einem Gesellschafter – in eine Einzelkaufmann-Situation umgedeutet werden. Eine persönliche Haftung (analog § 128 Satz 1 BGB) ließe sich nicht vermeiden, auch nicht für die bis zum Statutenwechsel aufgelaufenen Altschulden. Die rechtliche Umqualifizierung wirkte sich zudem auch im Bereich der Vertretung aus, da das Recht der deutschen Personengesellschaften nur die Selbstorganschaft kennt – nicht aber die (zulässige) Fremdorganschaft der englischen Limited.

Angenommen, dies sei so (und das ist IPR- und intertemporalrechtlich durchaus diskutabel), müsste das Gestaltungsziel der in Deutschland betroffenen UK-Gesellschaftsformen doch eine baldige “Heimkehr” (d. h. wegen Art. 50 Abs. 3 EUV bis spätestens März 2019) in eine entsprechende deutsche Gesellschaftsform sein. Die unliebsamen Rechtsfolgen des Statutenwechsels böten den betroffenen Gesellschaften nämlich keinen wirtschaftlich effizienten Rahmen mehr. Und so werden grenzüberschreitende Gestaltungsmaßnahmen im Schrifttum auch fast einhellig empfohlen. Wie und wonach solche Umwandlungen stattzufinden haben, wird dabei nicht immer klar (aufschlüsselnd jüngst Schall, ZfPW 2016, 407 ff.). Nachstehend sollen daher, getrennt nach UK-Gesellschaftsformen, die grenzüberschreitenden Gestaltungsoptionen stichpunktartig zusammengefasst werden. Die Zukunft der britischen SE sei hier außen vor gelassen (die rechtlichen Konsequenzen sind nur scheinbar leicht über Art. 50 Abs. 3 EUV zu lösen, vgl. etwa Wachter, VGR 2016, 189, 227 f.).

Was die grundlegenden Modalitäten selbst betrifft, ist vieles bereits durch die EuGH-Rechtsprechung – Cartesio, Vale und bald wohl Polbud (näher zu Letzterem Oplustil/Sikora, EWS 2017, 134 ff.) geklärt – in einzelnen Umsetzungsvoraussetzungen aber nicht zweifelsfrei. Die folgenden Bemerkungen sollen daher die Möglichkeit geben, Einzelheiten ggfs. weiter zu durchdringen:

Limited

(1) Zielgesellschaft GmbH: Der grenzüberschreitende Formwechsel erfolgt nach den Vorschriften der §§ 190 ff., 238 ff. UmwG und sec. 89 ff. Companies Act 2006, jeweils nach Cartesio/Vale-Grundsätzen. Das Mindestkapital von 25 000 Euro müsste aufgebracht werden (Kostenfaktor). Unklarheiten bestehen bei der Registrierung des Formwechsels (vgl. KG, 21. 3. 2016 – 22 W 64/15; OLG Nürnberg, 19. 6. 2013 – 12 W 520/13). Die grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt nach §§ 122a ff. UmwG und der Cross-Border Merger Regulations 2007/2974. Sie bildet die gesetzesklarere Alternative zum nicht einheitlich kodifizierten (grenzüberschreitenden) Formwechsel.

(2) Keine UG: Grundsätzlich sind die gleichen Vorschriften wie zu (1) anwendbar. Ein grenzüberschreitender Formwechsel soll jedoch ganz herrschend an der Verweisungskette aus § 197 Satz 1 UmwG i.V. m. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG scheitern (Sachgründungsverbot). Einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine neu gründende UG soll das Sachgründungsverbot ebenfalls entgegenstehen. Eine Umgehung durch vorherige Gründung einer Vorrats-UG erscheint in praxi zweifelhaft (zur Problematik Schall, ZfPW 2016, 407, 422 f.).

(3) Zielgesellschaft UG & Co. KG: Grenzüberschreitender Formwechsel mit Anwachsungsmodell. Zu den Vorschriften siehe vorstehend unter (1) – ohne englisches Recht, da jenes den Wechsel von company zu partnership nicht kennt – und zudem unter Anwendung von § 738 Abs. 1 BGB.

plc

Zum Wechsel in eine AG oder GmbH sind die Gestaltungsmaßnahmen und Vorschriften vorstehend unter (1) entsprechend zu beachten.

(Freiberufler-)LLP

Die wirtschaftlich interessante Zielform wird die PartG mbB sein (vgl. § 4a PartGG: es haftet nur das Gesellschaftsvermögen, “wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält”). Es bieten sich grundsätzlich drei Möglichkeiten an:

(1) Der grenzüberschreitende Formwechsel müsste nach den Vorschriften der §§ 190 ff., 225a ff. UmwG und LLP Act 2000 unter den Cartesio/Vale-Grundsätzen erfolgen. Dieses Feld ist bisher nur wenig untersucht und schafft aufgrund der beidseitig notwendigen Heranziehung der EuGH-Grundsätze nur geringe praktische Rechtssicherheit.

(2) Die grenzüberschreitende Verschmelzung müsste nach den §§ 45a ff. UmwG unter den SEVIC-Grundsätzen und sec. 46 LLP Regulations 2009 mit Cross-Border Merger Regulations 2007/2974 erfolgen. Auch hier ist in dem Anwendungsbereich nur wenig geklärt, da §§ 122a ff. UmwG nicht (unmittelbar) anwendbar sind (vgl. näher Stiegler, ZGR 2017, 312, 345 ff. sowie den Vorschlag der wirtschaftsrechtlichen Abteilung des 71. DJT, den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften auch auf Personengesellschaften zu erstrecken).

(3) Das grenzüberschreitende Anwachsungsmodell erfolgt auf der Grundlage des § 738 Abs. 1 BGB (hierzu ausführlich auch schon die Stellungnahme des DNotV vom 14. 3. 2012, S. 3 ff.).

Das grenzüberschreitende Umwandlungsrecht bleibt durch den Brexit jedenfalls in Bewegung – auch für den/die Gesetzgeber (Deutschland/EU). Eine ausführliche Analyse zu den europäisch gesellschaftsrechtlichen Aspekten des Brexit – de lege lata über lege ferenda (unter Einschluss von IPR und intertemporalem Recht) wird in ZVglRWiss 2/2018 erscheinen.

Mag. iur. Jean Mohamed, Universität Hamburg

 
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