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RdZ 2025, 92
Weiß 
Strafbare Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten

Wer vorsätzlich ohne die nach § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbringt, macht sich gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG strafbar – er ist Täter. Strafbar macht sich jedoch auch, wer vorsätzlich dem Täter zu dessen Tat Hilfe leistet – er ist Gehilfe. Unter welchen Voraussetzungen eine solche strafbare Beihilfe vorliegt und welche Folgen dem Gehilfen drohen, …

Weiß, RdZ 2025, 92-99

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