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BB 2007, 1992
BFH 
Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin, stellen die Zahlungen Arbeitslohn dar (Urteil vom 26.07.2007, VI R 64/06)

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.

BFH, BB 2007, 1992-1993 (Urteil vom 26.07.2007, VI R 64/06)

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