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BB 2009, 278
Freckmann 
Zwei-Wochenfrist bei außerordentlicher fristloser (Verdachts-)Kündigung wegen strafbarer Handlung (Urteil vom 05.06.2008, 2 AZR 234/07)

Der dringende Verdacht der vorsätzlichen Begehung von Straftaten (hier: § 183 StGB wegen exhibitionistischer Handlungen) während der Dienstzeit unter Nutzung der Diensträume ist als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet.

Freckmann, BB 2009, 278-279 (Urteil vom 05.06.2008, 2 AZR 234/07)

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