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BB 2008, 133
OLG München 
Zur vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung wegen Verschweigens von Rückvergütungen (Urteil vom 19.12.2007, 7 U 3009/04)

War dem Mitarbeiter einer Bank, der einem Kunden Fondsanteile empfohlen hat, nicht bewusst, den Anleger darüber aufklären zu müssen, dass und in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, so haftet die Bank nicht aus vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung (Anschluss an BGHZ 170, 226).

OLG München, BB 2008, 133 (Urteil vom 19.12.2007, 7 U 3009/04)

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