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BB 2008, 2218
BFH 
Weiterleitung von erlangten Erkenntnissen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung (Beschluss vom 14.07.2008, VII B 92/08)

Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i. S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

BFH, BB 2008, 2218-2221 (Beschluss vom 14.07.2008, VII B 92/08)

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