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BB 2013, 2404
BFH 
Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potenzieller Auftraggeber (Urteil vom 11.04.2013, V R 29/10)

Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

BFH, BB 2013, 2404-2406 (Urteil vom 11.04.2013, V R 29/10)

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