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BB 2009, 1422
BAG 
Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a BGB bei Disposition über das Arbeitsverhältnis (Urteil vom 27.11.2008, 8 AZR 174/07)

Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen. Insoweit werden Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt.

BAG, BB 2009, 1422-1424 (Urteil vom 27.11.2008, 8 AZR 174/07)

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