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BB 2008, 10
LG München I 
Verstoß gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex kann eine Wahlanfechtung nicht begründen (Urteil vom 22.11.2007, 5 HK O 10614/07)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist weder Gesetz noch kommt ihm satzungsgleiche Wirkung zu. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, die Wahl verstoße gegen Grundsätze, die nur dort niedergelegt sind, nicht jedoch dem Aktiengesetz entnommen werden können.

LG München I, BB 2008, 10-13 (Urteil vom 22.11.2007, 5 HK O 10614/07)

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