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BB 2018, 1636
BFH 
Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises (Beschluss vom 14.03.2018, IV B 46/17)

NV: Das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einem Beweisantrag nachzukommen. Es kann darauf im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.

BFH, BB 2018, 1636-1640 (Beschluss vom 14.03.2018, IV B 46/17)

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