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BB 2006, 2728
BFH 
Vereinnahmung des Auseinandersetzungs-guthabens nach Kündigung einer stillen Gesellschaft ist nicht nach § 23 EStG steuerbar (Urteil vom 18.10.2006, IX R 7/04)

In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG.

BFH, BB 2006, 2728-2730 (Urteil vom 18.10.2006, IX R 7/04)

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