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BB 2008, 778
Trappehl/Zimmer 
Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat bei Verschmelzung

Nach dem gesetzlichen Grundkonzept hat jeder Betrieb seinen eigenen Betriebsrat. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor. So ist es möglich, einen für alle Betriebe des Unternehmens zuständigen, unternehmenseinheitlichen Betriebsrat zu errichten (“UBR”). Bisher ist weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung geklärt, welches Schicksal ein solcher UBR im Fall einer Verschmelzung zweier Unternehmen erfährt. …

Trappehl/Zimmer, BB 2008, 778-781

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