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BB 2016, 1614
EuG 
Unternehmen haften für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter – Spannstahlkartell (voestalpine) ([unbekannt] vom 15.07.2015, T-418/10)

Kartellrechtswidrige Handlungen des Handelsvertreters können dem Geschäftsherrn zugerechnet werden, wenn zwischen ihnen hinsichtlich des Vertragsgegenstands eine wirtschaftliche Einheit besteht.

EuG, BB 2016, 1614 ([unbekannt] vom 15.07.2015, T-418/10)

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