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BB 2008, 956
Leder 
Tarifliche Ausschlussfrist – Fälligkeit des Anspruchs (Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 222/07)

Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des BVerfG Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt. Hat der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, darf er sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.

Leder, BB 2008, 956 (Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 222/07)

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