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BB 2007, 480
BFH 
Steuerpflicht von Kursgewinnen bei Reverse Floatern? Keine Finanzinnovation bei Unterscheidbarkeit von Nutzungsentgelt und Kursgewinn (Urteil vom 20.11.2006, VIII R 97/02)

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.…

BFH, BB 2007, 480-484 (Urteil vom 20.11.2006, VIII R 97/02)

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