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BB 2006, 800
OLG Brandenburg 
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung (Beschluss vom 02.01.2006, 3 W 57/05)

Um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages gegenüber einer Bank zu rechtfertigen, muss die Bank die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ergibt, kennen oder sich ihnen bewusst oder grob fahrlässig verschließen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 138 Rn. 8).

OLG Brandenburg, BB 2006, 800 (Beschluss vom 02.01.2006, 3 W 57/05)

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