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BB 2008, 1959
BAG 
Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrags (Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 1048/06)

Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.

BAG, BB 2008, 1959-1963 (Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 1048/06)

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