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BB 2011, 804
BFH 
Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme – Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn (Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09)

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

BFH, BB 2011, 804-806 (Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09)

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