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BB 2017, I
Härting 

Reform des § 203 StGB: 30 Jahre gefordert, jetzt endlich vollbracht

Abbildung 1

Seit 30 Jahren gefordert, jetzt in die Tat umgesetzt. Die Reform des § 203 StGB war überfällig. Sie schafft Rechtssicherheit für arbeitsteilig organisierte Anwaltskanzleien.

Durch § 203 StGB wird die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. “Offenbart” ein Rechtsanwalt ein Mandatsgeheimnis, macht er sich strafbar.

Was genau unter einem “Offenbaren” zu verstehen ist, ist seit Jahr und Tag streitig. Einigkeit bestand bislang nur, dass sich ein Anwalt nicht strafbar macht, wenn er Mandatsinformationen an Personen weitergibt, die sich selbst durch eine Preisgabe der Informationen strafbar machen würden. Dies waren nach dem bisherigen § 203 Abs. 3 StGB seine “berufsmäßig tätigen Gehilfen” und Referendare.

Der Begriff des “berufsmäßigen Gehilfen” stammt aus einer Zeit, als in Kanzleien ausschließlich Anwaltsgehilfinnen und Referendare tätig waren. Schon der freie Mitarbeiter passte nicht in dieses Bild. Erst recht nicht externe Dienstleister, IT-Berater und externe Schreibbüros, E-Mail-Provider und Clouddienste.

In einem Aufsatz in “Computer und Recht” warnte Frank A. Koch bereits 1987 vor den strafrechtlichen Risiken, die mit der Beauftragung externer IT-Fachleute verbunden waren (CR 1987, 284 f.):

“Diese Techniker werden nun als Angestellte des Softwarehauses tätig, nicht als ‘berufsmäßig tätige Gehilfen’ des Anwaltes. Damit unterliegen die Servicetechniker nicht der anwaltlichen Schweigepflicht . . . Liegt keine Zustimmung der betroffenen Mandanten vor (wie dies der Regelfall sein dürfte), besteht keine Befugnis des Anwaltes, dem Techniker Einblick in die Mandantendatei zu gewähren – wobei dieses Offenbaren von Mandantendaten auch durch Unterlassen erfolgen kann.“

Koch forderte eine Novellierung des § 203 StGB und riet seinen Kollegen bis zu einer solchen Novellierung von der Beauftragung externer Fachleute ab:

“Bis zur entsprechenden Gesetzesnovellierung muss jede Softwarepflege durch Softwarehäuser, die nicht selbst von Anwälten durchgeführt wird, als nicht im Einklang mit dem geltenden Strafrecht angesehen werden.”

Nur wenige Kollegen haben sich in den letzten drei Jahrzehnten an Kochs Rat gehalten. Trotz aller Unkenrufe ließen sich die Kollegen nicht davon abhalten, mit Mandanten per unverschlüsselter E-Mails zu kommunizieren. Und auch die Nutzung von Clouddiensten hat sich immer weiter verbreitet, obwohl zahlreiche IT-, Berufs- und Strafrechtler bis zuletzt vor Strafbarkeitsrisiken warnten.

Dass sich die Wirklichkeit an § 203 StGB vorbei entwickelte, lag zum einen daran, dass sich findige Kommentatoren um eine zeitgemäße Auslegung des Begriffs des “berufsmäßigen Gehilfen” bemühten. Zum anderen wurde wenig über Strafverfahren bekannt, in denen es um anwaltliches “Outsourcing” ging.

Dennoch ist das neue Gesetz zur “Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen” zu begrüßen, da die Reform für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgt. Nach dem neuen § 203 Abs. 3 StGB steht ohne Zweifel fest, dass der Rechtsanwalt Mandatsinformationen nicht nur an “berufsmäßige Gehilfen” weitergeben darf, sondern auch an “sonstige mitwirkende Personen”. Dies ist eine solide Grundlage für die Einbeziehung von Dienstleistern in das Mandat und stellt die Weichen für ein risikofreies Outsourcing.

Neben dem § 203 StGB wurde auch das anwaltliche Berufsrecht geändert. Die Verpflichtung des Anwalts, Mitarbeiter schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wurde in die BRAO übernommen. Ein neuer § 43e BRAO regelt zudem die Rahmenbedingungen, die ein Anwalt beachten muss, wenn er Dienstleistern Zugang zu Mandatsinformationen gewährt. Auch externe Dienstleister müssen sich – in Textform – zu Verschwiegenheit verpflichten.

In der Gesetzesbegründung findet sich eine beispielhafte Liste organisatorischer und technischer Dienstleistungen, die an Dritte ausgelagert werden dürfen. Dazu zählen insbesondere Schreibarbeiten, das Rechnungswesen, die Annahme von Telefonanrufen, die Aktenarchivierung und -vernichtung, die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme, die Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten (Clouddienste) und die Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Anwalts.

Obgleich das neue Gesetz ein großer Schritt in die richtige Richtung ist, bleibt es nicht ohne Schönheitsfehler. Im neuen § 203 Abs. 3 StGB wird zwar die Weitergabe von Mandatsinformationen an “mitwirkende” Dienstleister erlaubt, jedoch nur soweit dies “erforderlich” ist. Dies wird zu neuem Auslegungsstreit führen und – völlig offene – Fragen nach Sicherheitsstandards und Verschlüsselungspflichten auslösen.

In § 43e BRAO wird der Anwalt verpflichtet, vor einer Beauftragung ausländischer Dienstleister zu prüfen, ob der Datenschutz im jeweiligen Staat “dem Schutz im Inland vergleichbar ist”. Diese Anforderung ist nicht nur praxisfern, sondern auch europarechtswidrig. IT-Dienstleister aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden ohne sachlichen Grund diskriminiert.

Trotz der kleinen Schönheitsfehler bleibt es bei dem positiven Gesamtbild. Die Gesetzesreform erleichtert das Outsourcing und gibt eine adäquate Antwort auf Veränderungen der Arbeitswelt in vielen Anwaltskanzleien.

Prof. Niko Härting, RA, ist Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin, und Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin. Seine Tätigkeitsschwerpunkte bilden das Medien- und Internetrecht.

 
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