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BB 2008, 677
 
OLG Köln: Haftung auch des Strohmanns bei Übernahme einer weiten Zweckerklärung

Mit Beschluss vom 30.10.2007 – 13 W 61/07 – hat das OLG Köln entschieden: Eine weite, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogene Zweckerklärung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter bzw. einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist. Da im Rahmen der gemäß § 9 AGBG/§ 305 c BGB geltenden typisierenden Betrachtungsweise eine Privilegierung des “Strohmannes” schon wegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen Rechtsstellung nicht in Betracht kommt, …

BB 2008, 677

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