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BB 2019, 1858
 
OLG Düsseldorf: Aufnahme geänderter Gesellschafterlisten in den Registerordner 

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist der Notar verpflichtet, eine geänderte Gesellschafterliste jeweils unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung zum Handelsregister einzureichen. Die vom Gesetz beabsichtigte nachvollziehbare Darstellung der Veränderungen gebietet es, dass mehrere gleichzeitig vom Notar eingereichte Gesellschafterlisten chronologisch in den Registerordner eingestellt werden. …

BB 2019, 1858

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