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BB 2013, 3073
 
OLG Koblenz: Verjährung eines Oldtimer-Kaufvertrags

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des3074 Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Tatumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

BB 2013, 3073-3074

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