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BB 2006, 427
BFH 
Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft – nicht ganzjährig anfallende Arbeit bei Viehhaltung (Urteil vom 25.10.2005, VI R 60/03)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nach § 40 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen.

BFH, BB 2006, 427 (Urteil vom 25.10.2005, VI R 60/03)

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