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BB 2008, 441
 
LAG München: Sachaufwand des Betriebsrats

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 19.12.2007 – 11 TaBV 45/07 –, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat erforderliche Räume, sachliche Mittel, Kommunikationstechnik und Büropersonal gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen muss; dazu gehören insbesondere Computer und entsprechende Software. Das LAG kommt damit zu einem anderen Ergebnis als das BAG (16.5.2007 – 7 ABR 45/06).

BB 2008, 441

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