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BB 2024, 563
 
LAG Mecklenburg-Vorpommern: AÜG – Besserstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber eigenen Arbeitnehmern

Ein Arbeitnehmer wird nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin stehen, sondern als Leiharbeitnehmer aus einem anderen (konzernangehörigen) Unternehmen oder als zugewiesene Beamte beschäftigt sind.

BB 2024, 563

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