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BB 2009, 829
 
LAG Hessen: Kündigungsabsicht des Arbeitgebers wegen grober Beleidigung

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 27.3.2009 – 8 TaBV 10/08 – wie folgt: Die Bezeichnung der Zustände im Betrieb als “schlimmer als in einem KZ” sind geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

BB 2009, 829

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