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BB 2013, 3122
Saarländisches OLG 
Keine Haftung des Abschlussprüfers für einfache Sorgfaltsverstöße bei vorsätzlicher Bilanzfälschung des Geschäftsführers (Urteil vom 18.07.2013, 4 U 278/11)

Eine Haftung des Abschlussprüfers wegen Missachtung der ihm aus § 323 Abs. 1 S. 1 HGB obliegenden Pflichten tritt hinter eine der zu prüfenden Gesellschaft zuzurechnende vorsätzliche Bilanzfälschung des Geschäftsführers vollständig zurück, solange der Pflichtverstoß des Abschlussprüfers die Grenze zur groben Fahrlässigkeit nicht erreicht.

Saarländisches OLG, BB 2013, 3122 (Urteil vom 18.07.2013, 4 U 278/11)

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