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BB 2006, 2476
LAG Köln 
Keine Aussetzung des Folgerechtsstreits bei anhängigem Kündigungsschutzverfahren (Beschluss vom 19.06.2006, 3 Ta 60/06)

Der Folgerechtsstreit über die Klage auf Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist bei noch anhängigem Kündigungsschutzverfahren regelmäßig nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. Das folgt aus der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

LAG Köln, BB 2006, 2476 (Beschluss vom 19.06.2006, 3 Ta 60/06)

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