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BB 2006, 1077
OLG Oldenburg 
Kein Ablauf der Widerrufsfrist bei Formulierung der Belehrung mit dem Zusatz “Datum des Poststempels” (Urteil vom 09.03.2006, 1 U 134/05)

Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung “Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs . . .” den Klammerzusatz “(Datum des Poststempels)”, ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus.

OLG Oldenburg, BB 2006, 1077-1079 (Urteil vom 09.03.2006, 1 U 134/05)

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