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BB 2021, 341
 

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Der Koalitionsausschuss hat am Abend des 3.2.2021 getagt und Beschlüsse mit steuerpolitischer Wirkung gefasst. Unternehmen sollen nach dem Willen der Union und SPD von einer Änderung profitieren, die lange abgelehnt wurde, dem sogenannten erweiterten Verlustrücktrag, der für die Jahre 2020 und 2021 gelten soll. Dieser führt dazu, dass Unternehmer von einem Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro beziehungsweise 20 Mio. Euro bei einer Zusammenveranlagung Gebrauch machen können. Auch die Gastronomie wurde mit einer steuerrechtlichen Regelung bedacht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für den Verzehr von Speisen in Restaurants und Bars bleibt bis Ende 2022 bestehen. Ursprünglich sollte dieser ermäßigte Steuersatz nur bis Ende Juni gelten. Nun sind diese Maßnahmen für betroffene Unternehmen wegen der wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns als Folge der Corona-Pandemie zweifelsohne zu begrüßen und wichtig! Allerdings herrscht ansonsten steuerpolitischer Stillstand. Soweit erkennbar ist beispielsweise die vom BDI vorgelegte Veröffentlichung “Modernisierung der Unternehmenssteuern in der 20. Legislaturperiode”, ohne nennenswerte Reaktion im politischen Betrieb geblieben.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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