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BM - Berater-Magazin
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BB 2020, 2773
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 23.11.2020 umfangreich zum StaRUG Stellung genommen. Aufhorchen lässt aus Steuerberatersicht vor allem § 108 StaRUG. Dieser kodifiziert “Hinweis- und Warnpflichten” für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Diese sollen bei der Erstellung des Jahresabschlusses den Mandanten auf mögliche Insolvenzgründe (§§ 17–19 InsO) und auf die daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen. Die BStBK wendet sich vor allem gegen die Gesetzesbegründung, die die Norm mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der berufsständischen Pflichten aus dem Steuerberatungsgesetz begründet. Da sich diese Pflichten ohnehin aus § 57 Abs. 1 StBerG ergäben, besteht aus Sicht der BStBK für die Regelung im StaRUG keine Regelungsnotwendigkeit zur gewissenhaften Mandatsausübung. Es solle wohl die nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH für Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen für ihre Mandanten bestehende Prüfungs- und ggf. Hinweis- und Warnpflicht bzgl. der Fortführungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens umgesetzt werden (BGH, 26.1.2017 – IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374, BB 2017, 685, Rn. 19 und 44). Dieses Urteil ist in der Fachliteratur heftig kritisiert worden und kann mit Fug und Recht als umstritten bezeichnet werden. Insoweit ist der BStBK durchaus zuzustimmen, dass “die Leitsätze des BGH-Urteils kodifiziert werden sollen”, was zweifelsohne zu einer verschärften Haftung des Berufsstandes führt.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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