Im Blickpunkt
Die Europäische Kommission (vgl. PM vom 15.5.2025) ist vorläufig zur Auffassung gelangt, dass TikTok der Verpflichtung des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) nicht nachkommt, ein sog. Repository für Werbung zu veröffentlichen. Sie hat das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission und zuständig für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, erklärte: “Transparenz in der Online-Werbung – wer zahlt und wie Zielgruppen angesprochen werden – ist für die Wahrung des öffentlichen Interesses von wesentlicher Bedeutung.” Ein solcher Anzeigenspeicher sei für Forschende und die Zivilgesellschaft wichtig, um Betrugsanzeigen, hybride Bedrohungskampagnen sowie koordinierte Informationsoperationen und gefälschte Werbung, auch im Zusammenhang mit Wahlen, zu erkennen. Virkkunen sagte: “Unabhängig davon, ob wir die Integrität unserer demokratischen Wahlen verteidigen, die öffentliche Gesundheit schützen oder Verbraucherinnen oder Verbraucher vor Betrugsanzeigen schützen, haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht zu wissen, wer hinter den Botschaften steckt, die sie sehen. Unserer vorläufigen Ansicht nach hält sich TikTok in Schlüsselbereichen seines Werbe-Repositorys nicht an das Gesetz über digitale Dienste und verhindert die vollständige Überprüfung der Risiken, die durch seine Werbe- und Targeting-Systeme entstehen.” Die Kommission habe festgestellt, dass TikTok nicht die erforderlichen Informationen über den Inhalt der Anzeigen, die von den Anzeigen angesprochenen Nutzer und die für die Anzeigen bezahlten Nutzer bereitstellt. Darüber hinaus erlaube der Anzeigenspeicher von TikTok der Öffentlichkeit nicht, auf der Grundlage dieser Informationen umfassend nach Werbung zu suchen, wodurch der Nutzen des Tools eingeschränkt wird. Die vorläufigen Feststellungen der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die u. a. die Analyse interner Unternehmensdokumente, die Erprobung der Tools von TikTok und Interviews mit Experten auf diesem Gebiet umfasste. Mit der Übermittlung vorläufiger Feststellungen teilte die Kommission TikTok ihre vorläufige Auffassung mit, dass sie gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies gelte unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung. Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, kann die Kommission eine Entscheidung über die Nichteinhaltung erlassen, mit einer Geldbuße bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters. Zudem könnte ein erweiterter Überwachungszeitraum ausgelöst werden, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen, die das Unternehmen zu ergreifen beabsichtigt, auch umgesetzt werden. Die Kommission kann auch Zwangsgelder verhängen, um eine Plattform zur Einhaltung zu zwingen. Vgl. zum DSA auch Wegmann/Kehl, BB 2024, 387 ff.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht