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BB 2021, 981
 

Im Blickpunkt

Abbildung 5

Am 13.4.2021 brachte das Bundeskabinett das sog. Paket für Bürokratieerleichterungen aufbauend auf der Arbeit der Koalitionsarbeitsgruppe Bürokratieabbau auf den Weg. Als Ziel wird definiert: “Wirtschaft, Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger noch weiter von Bürokratie zu entlasten.” Von den 22 Punkten betreffen sechs Punkte das Steuerrecht. So soll die Planungs- und Rechtssicherheit im Steuerrecht durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft innerhalb von drei Monaten erteilt werden. Es ist geplant, Betriebsprüfungen zeitnah und kooperativ durchzuführen, damit sie zeitnah, zügiger und mit kleinstmöglichem Aufwand für alle Beteiligten erfolgen. Die Berechnungsmethoden für Kleinunternehmer-Umsatzschwellen nach der AO und nach dem UStG werden angeglichen. Der elektronische Austausch der Finanzverwaltung, insbesondere mit Unternehmen, an deren Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, soll vorangetrieben werden. Die Feststellung soll maschinell erfolgen und anschließend den für die Besteuerung der einzelnen Personen zuständigen Finanzämtern mittels sog. ESt4B-Mitteilungen in Papierform mitgeteilt werden. Die Abfrage der USt-IDNr. soll über eine Abfragemöglichkeit in den Ländern vereinfacht werden. Für die Feststellung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist ein Antragsverfahren beabsichtigt. Es darf gespannt abgewartet werden, welche Maßnahmen den Weg in das Bundesgesetzblatt finden.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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