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BB 2022, 2995
 

Im Blickpunkt

Abbildung 12

Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland mit Blick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben hat die Bundesregierung jüngst einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. In Deutschland gibt es insbesondere mit Elternzeit, Elterngeld, Pflege- und Familienpflegezeit bereits Erleichterungen für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Der deutsche Gesetzgeber rang sich mit dem Entwurf zu folgenden weiteren Regelungen durch: Arbeitgeber müssen künftig unabhängig von der Betriebsgröße die Ablehnung eines Antrags auf flexible Arbeitsregelungen in der Elternzeit begründen. Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags bescheiden und im Fall der Ablehnung begründen. Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbaren, gelten die damit verbundenen Rechte und Rechtsfolgen, insbesondere haben auch sie einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung. Eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz kann vorzeitig beendet werden, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar wird. Die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach dem AGG wird erweitert im Hinblick auf Fragestellungen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter die Vereinbarkeitsrichtlinie fallen, etwa bei der Inanspruchnahme von Eltern-, Pflege-, Familienpflegezeit oder des Rechts zum Fernbleiben von der Arbeit im akuten Pflegefall. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte aus dringenden familiären Gründen, beispielsweise wegen eines Unfalls, von der Arbeit fernbleiben und meinen, deshalb benachteiligt worden zu sein. Eine umfassende Neuerung oder Erweiterung stellen die Regelungen mithin nicht dar.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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