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BB 2021, 84
 

Im Blickpunkt

Abbildung 4

Nicht nur die aktuelle Berichterstattung wird (wieder) von der Corona-Pandemie dominiert, auch die Einkommensteuererklärung 2020 teilt gleiches Schicksal. Dies zeigt der neue Zuwachs bei den Steuerformularen, die sog. “Anlage-Corona-Hilfen”. Bestimmt ist es für Solo-Selbstständige und Unternehmen, die während der Corona-Pandemie die finanziellen Hilfen in Anspruch genommen haben. Diese Hilfen, Soforthilfe für kleine Betriebe und Solo-Selbstständige, Überbrückungshilfe I, II, Novemberhilfe und Dezemberhilfe, gelten als Betriebseinnahmen und führen für den Fall, dass sie zu Gewinn führen oder gewinnerhöhend wirken, zu einer Mehrbelastung von Steuern und können eine böse Überraschung zur Folge haben. Fast durch die Hintertür ist die Prüfung der Berechtigung, ob die betroffenen Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmer berechtigt waren dieses Programm in Anspruch zu nehmen, durch die Finanzämter eingeführt worden. Aber auch für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, drohen Nachzahlungen. Entgegen einer umgangssprachlichen Ausdrucksweise, dass Kurzarbeitergeld steuerfrei sei, ist es vielmehr so, dass es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Empfangenes Kurzarbeitergeld wird bei der Berechnung des Prozentsatzes, mit dem das übrige Einkommen besteuert wird, mit einbezogen. Je höher das Einkommen, umso höher ist auch der Steuersatz. Insofern überrascht das Virus nicht nur die Medizin, nein, auch die Steuern.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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